Entwurf für ein neues Bundesvergabegesetz 2017

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Entwurf für ein neues Bundesvergabegesetz 2017

Entwurf für ein neues Bundesvergabegesetz 2017

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eit langem wird über die vollständige Umsetzung der Vergaberichtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU in österreichisches Recht geredet. Die Umsetzungfrist ist bereits am 18.04.2016 abgelaufen. Am 08.02.2017 hat das Bundeskanzleramt nun einen Begutachtungsentwurf zum Vergaberechtsreformgesetz 2017 mit Frist zur Stellungnahme bis zum 03.04.2017 versendet. Mit diesem Vergaberechtsreformgesetz sollen

  • das Bundesvergabegesetz 2017 neu erlassen (und das Bundesvergabegesetz 2006 aufgehoben) werden,
  • bereits die erforderlichen Änderungen des Bundesvergabegesetz 2017 zur zwingenden elektronischen Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber ab 18.10.2018 beschlossen werden,
  • das Bundesvergabegesetz für Verteidigung und Sicherheit 2012 novelliert werden.

Noch nicht vom Gesetzesentwurf erfasst sind die Konzessionsvergaben, also die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen und folgende Vergaben durch Konzessionäre. Die Umsetzung der Konzessions-Richtlinie 2014/23/EU lässt somit weiter auf sich warten.

Die wesentlichen Änderungen des öffentlichen Vergaberechts mit dem neuen BVergG 2017 sind folgende:

  • Entfall der Unterscheidung zwischen prioritären und nicht-prioritären Dienstleistungen und Schaffung der Unterscheidung zwischen normalen und besonderen Dienstleistungsaufträgen. Für besondere Dienstleistungsaufträge gilt ein höherer Schwellenwert von EUR 750.000,-.
  • Erweiterung der Ausnahmetatbestände: Aufträge über Kredite und Darlehen, Dienstleistungen eines Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit der Vertretung vor Gericht und Behörden und diesbezüglichen Vorbereitungshandlungen, Dienstleistungsaufträge für Personenverkehrsdienste auf der Schiene, erweitere Regelung der in-house-Vergabe, interkommunale Zusammenarbeit und gemeinsame, grenzüberschreitende Auftragsvergabe mehrerer öffentliche Auftraggeber.
  • Strengere Regeln zum Verbot der Umgehung des Vergaberechts.
  • Klarstellung, dass Intersesenskonflikte im Zuge von Vergabeverfahren unzulässig sind und die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Vergabeverfahrens sicherzustellen ist.
  • neues Vergabeverfahren: Innovationspartnerschaft zur Entwicklung innovativer Waren, Bau- und Dienstleistungen.
  • Zulässigkeit des Verhandelns mit dem Bestbieter im Unterschwellenbereich, sofern das vorbehalten wurde.
  • Ab 18.10.2018 verpflichtende elektronische Auftragsvergabe für alle öffentlichen Auftraggeber.
  • Vorinformation als unverbindliche Bekanntmachung beim nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren jeweils mit vorheriger Bekanntmachung zur möglichen Fristverkürzung.
  • Pflicht zur Bekanntmachung vergebener Aufträge über EUR 50.000,- unter www.data.gv.at.
  • Kürzere Bewerbungsfristen und Angebotsfristen.
  • Möglichkeit zum Ausscheiden von Unternehmen wegen mangelnder früherer Leistungserbringung.
  • Verpflichtung zur europäischen Eigenerklärung im Oberschwellenbereich, die Eigenerklärung beschränkt sich nunmehr auf den Unterschwellenbereich.
  • Einführung der elektronischen Kataloge.
  • Die formale öffentliche Angebotsöffnung ist nicht mehr zwingend, es ist allen Bietern das Protokoll der Angebotsöffnung zu übermitteln.
  • Die maximale Laufzeit von Rahmenvereinbarungen wird mit vier Jahren festegelegt, in Ausnahmefällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
  • Die Stillhaltefrist wird im Ober- und Unterschwellenbereich mit 10 Tagen festgelegt.
  • Meldepflicht bei Bauaufträgen über EUR 100.000,- an die Buastellendatenbank der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse.
  • Punktuelle Entschärfung des verpflichtenden Bestbieterprinzips.
  • Für Sektorenauftraggeber gelten weiterhin Erleichterungen.

Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzesentwurf nach Einlangen der Stellungnahmen abgeändert wird und wann er in welcher Fassung beschlossen wird. Ich rechne jedenfalls nicht vor Sommer 2017 mit dem neuen Bundesvergabegesetz 2017.

Dr. Günther Gast